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SDH-Security UG (haftungsbeschränkt)
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Allgemeine Geschäftsbedingungen SDH - Sicherheitsdienst Huber

(gültig ab März 2017)  

 
1. Allgemeine Dienstausführung  

1.1   Die Firma SDH übt das gemäß § 34a Abs. 1 GewO erlaubnispflichtige Sicherheitsgewerbe als Veranstaltungs-, Objekt und Personenschutz sowie andere Servicetätigkeiten aus.  
1.2   Die Dienstleistung erfolgt in der Regel durch einen oder mehrere Sicherheitsdienstmitarbeiter.  
1.3   Sonderdienstleistungen werden vor Vertragsabschluss gesondert aufgeführt, darunter fallen Personenschutz, Geld- und Werttransporte.  
1.4   Die Firma SDH erbringt ihre Tätigkeit ausdrücklich als Dienstleistungsunternehmen und bedient sich ihrer Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen. Die Auswahl der Mitarbeiter und das Weisungsrecht obliegt, es sei denn es ist Gefahr im Verzug, bei der Firma SDH. Der Auftraggeber erkennt deshalb an, dass die Mitarbeiter der betrieblichen Organisation der Firma SDH angehören und nicht von der Firma SDH beschäftigt werden um den im Betrieb des Auftraggebers verfolgten arbeitstechnischen Zweck zu fördern. Der Auftraggeber wird deshalb davon absehen, das Personal der Firma SDH in den eigenen Betrieb einzugliedern oder ihnen Weisungen zu erteilen. Sollte der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung verstoßen, so wird der Auftraggeber die Firma SDH von diesen Nachteilen freistellen.  1.5   Die Firma SDH ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber ihrer Mitarbeiter verantwortlich.

 

2. Dienstanweisungen  

2.1   Der Auftraggeber erstellt, abgestimmt auf seine jeweiligen Belange, eine schriftliche Dienstanweisung für die Firma SDH, in der die näheren Bestimmungen (Kontrollen und sonstige Dienstverrichtungen) beschrieben sind. Diese Dienstanweisungen sind der Firma SDH vom Auftraggeber zu übergeben.  
2.2   Änderung und Ergänzung der Dienstanweisungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

 

3. Bekleidung und Ausrüstung   

3.1   Die Firma SDH stattet, wenn dies vom Auftraggeber verlangt wird, ihre Mitarbeiter für den Einsatz mit einheitlicher Oberbekleidung aus.  
3.2   Besondere Equipments werden dem Auftraggeber, gegen eine Gebühr die vorab vertraglich festgehalten wird, in Rechnung gestellt.  

 
4. Haus-und Festnahmerecht  

4.1   Den Mitarbeitern der Firma SDH steht während der Ausübung der Tätigkeiten beim Auftraggeber das gleiche Haus und Festnahmerecht zu, wie dem Auftraggeber selbst.  


5. Ausführungen durch andere Unternehmen  

5.1   Die Firma SDH ist berechtigt sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer Unternehmen, welche gem. § 34a Abs. 1 GewO zugelassen sind, zu bedienen.  


6. Nichtzahlungen seitens des Auftraggebers  

6.1   Bei Zahlungsverzug ruhen die Zahlungsverpflichtungen der Firma SDH nebst ihrer Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag an sich entbunden wird.  
6.2   Kommt der Auftraggeber mit der Abmahne der vereinbarten Vertragsleistungen in Verzug (3 Wochen vor geplantem Leistungsdatum laut Angebot/Absprache wird eine Leistung automatisch als angenommen betrachtet), so kann die Firma SDH bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.  
6.3   Der Firma SDH bleibt nachgelassen, die Höhe ihres Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung, nicht im Einzelnen darzulegen und stattdessen als Schadenersatz wegen Nichterfüllung für jede nicht abgenommene Sicherungsstunde einen Betrag von 70 % des Stundensatzes zu beanspruchen.

 

7. Rechtsnachfolgen  

7.1   Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn der Gegenstand des Vertrages lautet hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere dann, wenn Hauptbestandteil des Vertrages, der Schutz der Person des Auftraggebers ist.  
7.2   Durch den Tod sonstiger Rechtsnachfolger oder einer anderen Rechtsveränderung der Firma SDH wird der Vertrag nicht berührt. 

 

8. Loyalitätsklauseln  

8.1   Der Auftraggeber verpflichtet, sich keinen Mitarbeiter, den die Firma SDH zur Erledigung ihrer Sicherheitsaufgaben im Bereich des Auftraggebers einsetzt, während der Laufzeit des Vertrages und sechs Monate nach Beendigung des Vertrages, abzuwerben und für Aufgaben im eigenen Unternehmen einzusetzen.  
8.2   Verstößt der Auftraggeber dagegen, so ist er dazu verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,- EUR für jeden abgeworbenen Mitarbeiter an die Firma SDH zu bezahlen. 

 

9. Haftung und Haftungsbegrenzung  

9.1   Ist der Auftraggeber Kaufmann haftet die Firma SDH im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur für Dinge, die durch grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren leitenden Angestellten verursacht werden.
9.2   Ist der Auftraggeber Nichtkaufmann haftet die Firma SDH nach Maßgabe von Absatz 1 auch für Dinge, die von ihren Erfüllungsgehilfen verursacht werden.  
9.3   Obliegt der Firma SDH ausnahmsweise eine Haftung im Bereich der einfachen (leichten) Fahrlässigkeit, so ist ihre Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt, welcher den nachfolgenden Haftungshöchstsummen pro Schadensfall entspricht:  

1.000.000,- EUR für Personenschäden  
250.000,- EUR für Sachschäden  
15.000,- EUR für Beschädigung, Vernichtung sowie Abhandenkommen bewachter Sachen im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden  
12.500,- EUR für reine Vermögensschäden  

Beruht die Verursachung auf einfacher Fahrlässigkeit haftet die Firma SDH dem Grunde nach nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Nicht ersatzfähig sind in diesem Fall alle atypischen, nicht voraussehbaren Schäden. Dazu zählen insbesondere Schäden, die mit der Dienstleistung der Firma SDH in keinem Zusammenhang stehen wie z.B. die Übernahme der Streupflicht bei Glatteisgefahr, bei der Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder anderen Anlagen.

 

10. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen 

10.1   Der Auftraggeber ist verpflichtet Haftungsansprüche unverzüglich geltend zu machen. Der Haftungsanspruch erlischt, wenn in der Auftraggeber im Falle der Ablehnung durch die Firma SDH oder deren Versicherungsgesellschaft nicht binnen 3 Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend macht.  

 
11. Zahlungen des Entgeltes  

11.1   Das Entgelt für Leistungen aus den Verträgen, die auf Stundenbasis abgerechnet werden (Veranstaltungsschutz, Objektschutz oder Personenschutz) sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt auf das Konto der Firma SDH zu überweisen.  

 
12. Vertragsbeginn Vertragsänderungen  

12.1   Der Vertrag ist für die Firma SDH von dem Zeitpunkt an verbindlich, an dem die schriftliche/mündliche Auftragsbestätigung des Auftraggebers bzw. eine Angebotsbestätigung bei der Firma SDH eingeht.  
12.2   Nebenabreden, Vorbehalte Ergänzungen und / oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung beider Parteien.  
12.3   Wird ein Angebot nicht bis 3 Wochen vor Leistungsdatum abgesagt, wird es automatisch als angenommen betrachtet, und es werden 50% der Angebotssumme + Planungspauschale in Rechnung gestellt.

 

13. Vertragswirksamkeit  

13.1   Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so sind sie derart umzudeuten, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.  
13.2   Diese AGB sind Bestandteil eines jeden abgeschlossen Vertrages. Sie sind jederzeit und für jeden auf der Homepage der Firma SDH einsehbar, es sei denn, es liegen technische Probleme seitens des Homepagebetreibers vor. Auch dann gelten die AGB als Vertragsbestandteil. 

 

14. Gerichtsstand und der Erfüllungsort  

14.1   Gerichtsstand und Erfüllungsort ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr und im Geschäftsverkehr mit Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens, der Firmensitz der Firma SDH. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass die Klagewege in Anspruch nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt. Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis müssen im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Abweichend von der vorstehenden Gerichtsvereinbarung ist die Firma SDH auch berechtigt den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen.  

 

 


 

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