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Allgemeine Geschäftsbedingungen SDH - Sicherheitsdienst
Huber
(gültig ab März 2017)
1.
Allgemeine Dienstausführung
1.1 Die Firma
SDH übt das gemäß § 34a Abs. 1 GewO erlaubnispflichtige
Sicherheitsgewerbe als Veranstaltungs-, Objekt und Personenschutz sowie andere
Servicetätigkeiten aus.
1.2 Die Dienstleistung erfolgt in der
Regel durch einen oder mehrere Sicherheitsdienstmitarbeiter.
1.3
Sonderdienstleistungen werden vor Vertragsabschluss gesondert aufgeführt, darunter
fallen Personenschutz, Geld- und Werttransporte.
1.4 Die Firma SDH
erbringt ihre Tätigkeit ausdrücklich als Dienstleistungsunternehmen und bedient
sich ihrer Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen. Die Auswahl der Mitarbeiter und das
Weisungsrecht obliegt, es sei denn es ist Gefahr im Verzug, bei der Firma SDH. Der
Auftraggeber erkennt deshalb an, dass die Mitarbeiter der betrieblichen Organisation der
Firma SDH angehören und nicht von der Firma SDH beschäftigt werden um den im
Betrieb des Auftraggebers verfolgten arbeitstechnischen Zweck zu fördern. Der
Auftraggeber wird deshalb davon absehen, das Personal der Firma SDH in den eigenen Betrieb
einzugliedern oder ihnen Weisungen zu erteilen. Sollte der Auftraggeber gegen diese
Verpflichtung verstoßen, so wird der Auftraggeber die Firma SDH von diesen Nachteilen
freistellen. 1.5 Die Firma SDH ist zur Erfüllung aller gesetzlichen,
behördlichen, sozialen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber
ihrer Mitarbeiter verantwortlich.
2. Dienstanweisungen
2.1 Der Auftraggeber erstellt, abgestimmt auf seine jeweiligen Belange, eine
schriftliche Dienstanweisung für die Firma SDH, in der die näheren Bestimmungen
(Kontrollen und sonstige Dienstverrichtungen) beschrieben sind. Diese Dienstanweisungen sind
der Firma SDH vom Auftraggeber zu übergeben.
2.2 Änderung
und Ergänzung der Dienstanweisungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
3. Bekleidung und Ausrüstung
3.1 Die Firma SDH stattet, wenn dies vom Auftraggeber verlangt wird, ihre
Mitarbeiter für den Einsatz mit einheitlicher Oberbekleidung aus.
3.2 Besondere Equipments werden dem Auftraggeber, gegen eine
Gebühr die vorab vertraglich festgehalten wird, in Rechnung gestellt.
4. Haus-und Festnahmerecht
4.1 Den Mitarbeitern der Firma SDH steht während der Ausübung der
Tätigkeiten beim Auftraggeber das gleiche Haus und Festnahmerecht zu, wie dem
Auftraggeber selbst.
5. Ausführungen durch andere
Unternehmen
5.1 Die Firma SDH ist berechtigt sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen
anderer Unternehmen, welche gem. § 34a Abs. 1 GewO zugelassen sind, zu bedienen.
6. Nichtzahlungen seitens des Auftraggebers
6.1 Bei Zahlungsverzug ruhen die Zahlungsverpflichtungen der Firma SDH nebst
ihrer Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem
Vertrag an sich entbunden wird.
6.2 Kommt der Auftraggeber mit der
Abmahne der vereinbarten Vertragsleistungen in Verzug (3 Wochen vor geplantem Leistungsdatum
laut Angebot/Absprache wird eine Leistung automatisch als angenommen betrachtet), so kann
die Firma SDH bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, Schadenersatz wegen
Nichterfüllung verlangen.
6.3 Der Firma SDH bleibt
nachgelassen, die Höhe ihres Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung, nicht
im Einzelnen darzulegen und stattdessen als Schadenersatz wegen Nichterfüllung für
jede nicht abgenommene Sicherungsstunde einen Betrag von 70 % des Stundensatzes zu
beanspruchen.
7. Rechtsnachfolgen
7.1 Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es
sei denn der Gegenstand des Vertrages lautet hauptsächlich auf persönliche
Belange, insbesondere dann, wenn Hauptbestandteil des Vertrages, der Schutz der Person des
Auftraggebers ist.
7.2 Durch den Tod sonstiger Rechtsnachfolger oder
einer anderen Rechtsveränderung der Firma SDH wird der Vertrag nicht
berührt.
8. Loyalitätsklauseln
8.1 Der Auftraggeber verpflichtet, sich keinen Mitarbeiter, den die Firma SDH zur
Erledigung ihrer Sicherheitsaufgaben im Bereich des Auftraggebers einsetzt, während der
Laufzeit des Vertrages und sechs Monate nach Beendigung des Vertrages, abzuwerben und
für Aufgaben im eigenen Unternehmen einzusetzen.
8.2
Verstößt der Auftraggeber dagegen, so ist er dazu verpflichtet, eine
Vertragsstrafe in Höhe von 20.000,- EUR für jeden abgeworbenen Mitarbeiter an die
Firma SDH zu bezahlen.
9. Haftung und Haftungsbegrenzung
9.1 Ist der Auftraggeber Kaufmann haftet die Firma SDH im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen nur für Dinge, die durch grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit) von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren leitenden
Angestellten verursacht werden.
9.2 Ist der Auftraggeber Nichtkaufmann
haftet die Firma SDH nach Maßgabe von Absatz 1 auch für Dinge, die von ihren
Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
9.3 Obliegt der Firma SDH
ausnahmsweise eine Haftung im Bereich der einfachen (leichten) Fahrlässigkeit, so ist
ihre Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens
begrenzt, welcher den nachfolgenden Haftungshöchstsummen pro Schadensfall entspricht:
1.000.000,- EUR für Personenschäden
250.000,- EUR
für Sachschäden
15.000,- EUR für Beschädigung, Vernichtung
sowie Abhandenkommen bewachter Sachen im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden
12.500,- EUR für reine Vermögensschäden
Beruht
die Verursachung auf einfacher Fahrlässigkeit haftet die Firma SDH dem Grunde nach nur
dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt sind. Eine weitergehende Haftung ist
ausgeschlossen. Nicht ersatzfähig sind in diesem Fall alle atypischen, nicht
voraussehbaren Schäden. Dazu zählen insbesondere Schäden, die mit der
Dienstleistung der Firma SDH in keinem Zusammenhang stehen wie z.B. die Übernahme der
Streupflicht bei Glatteisgefahr, bei der Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder bei
der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder
anderen Anlagen.
10. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
10.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet Haftungsansprüche unverzüglich
geltend zu machen. Der Haftungsanspruch erlischt, wenn in der Auftraggeber im Falle der
Ablehnung durch die Firma SDH oder deren Versicherungsgesellschaft nicht binnen 3 Monaten
nach Ablehnung gerichtlich geltend macht.
11.
Zahlungen des Entgeltes
11.1 Das Entgelt für Leistungen aus den Verträgen, die auf Stundenbasis
abgerechnet werden (Veranstaltungsschutz, Objektschutz oder Personenschutz) sind, soweit
nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt auf
das Konto der Firma SDH zu überweisen.
12.
Vertragsbeginn Vertragsänderungen
12.1 Der Vertrag ist für die Firma SDH von dem Zeitpunkt an verbindlich, an
dem die schriftliche/mündliche Auftragsbestätigung des Auftraggebers bzw. eine
Angebotsbestätigung bei der Firma SDH eingeht.
12.2
Nebenabreden, Vorbehalte Ergänzungen und / oder Änderungen des Vertrages
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung beider Parteien.
12.3 Wird ein Angebot nicht bis 3 Wochen vor Leistungsdatum
abgesagt, wird es automatisch als angenommen betrachtet, und es werden 50% der Angebotssumme
+ Planungspauschale in Rechnung gestellt.
13. Vertragswirksamkeit
13.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so sind sie
derart umzudeuten, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche
Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht
berührt.
13.2 Diese AGB sind Bestandteil eines jeden
abgeschlossen Vertrages. Sie sind jederzeit und für jeden auf der Homepage der Firma
SDH einsehbar, es sei denn, es liegen technische Probleme seitens des Homepagebetreibers
vor. Auch dann gelten die AGB als Vertragsbestandteil.
14. Gerichtsstand und der Erfüllungsort
14.1 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr und im Geschäftsverkehr mit Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens, der Firmensitz der Firma SDH. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass die Klagewege in Anspruch nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt. Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis müssen im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Abweichend von der vorstehenden Gerichtsvereinbarung ist die Firma SDH auch berechtigt den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen.